Aktuell

DAS NEUE GMBH-RECHT
(voraussichtlich gültig ab
Sommer 2007), bereiten Sie sich rechtzeitig vor!

 

Das neue GmbH-Recht

Das Gesellschaftsrecht bietet eine Reihe verschiedener Rechtsformen an, deren Grundstrukturen auf unterschiedliche Bedürfnisse ausgerichtet sind.
Die Bedürfnisse der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als personenbezogene Kapitalgesellschaft sind andere als bei der kapitalbezogenen Aktiengesellschaft (AG). Das Augenmerk meiner Ausführungen liegt bei der GmbH.
Das neue GmbH-Recht bezweckt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konsequenter als bisher als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten.

Folgende Neuerungen werden eingeführt:

  1. Das neue GmbH-Recht erlaubt eine GmbH als Einpersonengesellschaft zu gründen, bisher waren zwei Personen gesetzlich notwendig;
  2. Die Beschränkung des Stammkapitals auf maximal 2 Millionen Franken wird gestrichen;
  3. Im Interesse von Kleinunternehmen wurde auf eine Erhöhung des gesetzlich verlangten Mindestkapitals verzichtet. Das minimale Stammkapital wird unverändert auf CHF 20'000 belassen;
  4. Das minimale Stammkapital von CHF 20'000 muss voll liberiert werden (nach geltendem Recht beträgt der minimale Liberierungsgrad 50%).
  5. Der Mindestnennwert der Stammanteile von bisher CHF 1' 000 wird auf CHF 100 gesenkt, eine weitergehende Senkung des Nennwerts, z.B. auf das Niveau der AG wurde abgelehnt:
  6. Nur im Fall einer Sanierung kann der Nennwert jedoch unter den allgemeinen Mindestwert von CHF 100 bis auf einen Franken herabgesetzt werden;
  7. Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur erwerben, wenn sie über das dafür erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt. Der Erwerb ist in Übereinstimmung mit dem Aktienrecht auf 10 Prozent des Stammkapitals begrenzt. Zu bedenken ist, dass der Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft deren Haftungssubstrat vermindert und den Schutz der Gläubiger erheblich beeinträchtigen kann.
  8. Sehr wichtig ist, dass die subsidiäre Solidarhaftung der Gesellschafter in der Höhe des Stammkapitals ersatzlos entfällt;
  9. Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gesellschafter darf neu aus mehreren Stammanteilen bestehen (bisher nur ein Stammanteil möglich);
  10. Die Formvorschriften für die Übertragung von Stammanteilen werden gelockert;
  11. Wie im geltenden Recht ist jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten öffentlich zu beurkunden und im Handelsregister einzutragen:
  12. Weitgehende Vinkulierungsmöglichkeiten, wie sie für eine personenbezogene Kapitalgesellschaft typisch sind, werden beibehalten;
  13. Das neue GmbH-Recht verbessert den Rechtsschutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, z.B. im Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts sowie des Bezugsrechts und bei Erhöhungen des Stammkapitals;
  14. Das Recht auf Austritt sowie der Ausschluss und Gesellschaftern werden besser geregelt, so z.B. die Abfindung ausscheidender Gesellschafter;
  15. Das neue Gesetz schafft mehr Klarheit bezüglich statutarischer Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
  16. Kontrovers wurde die Frage der Notwendigkeit einer Revisionsstelle diskutiert. Aus Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner Unternehmen wurde eine generelle Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle nicht eingeführt;
  17. Eine generelle Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle besteht nur für Gesellschaften, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen, z.B. Unternehmensgrösse, erfüllen;
  18. Eine Revisionspflicht kann aber auch weiterhin mit bestimmten statutarischen Regelungen verlangt werden;