Schwerpunkt:

Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung (neuer Art. 811 OR)

Die neue Bestimmung Art. 811 OR sieht vor, dass die Statuten einen Genehmigungsvorbehalt zu Gunsten der Gesellschafterversammlung vorsehen können. Dies ist eine sehr interessante Bestimmung, die insbesondere im Zusammenhang mit Konzerntochtergesellschaften zur Anwendung gelangen könnte, wenn z.B. die Muttergesellschaft als Gesellschafterin über Geschäfte anstelle des Geschäftsführers entscheiden möchte.

In der Aktiengesellschaft sind die Befugnisse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates konsequent aufgeteilt, und die Generalversammlung vermag im Bereich der Geschäftsführung (aus Gründen der Verantwortlichkeit) keinerlei Aufgaben an sich zu ziehen (vgl. Art. 716a OR).

Demgegenüber sieht as neue GmbH-Recht zwei verschiedene Arten einer Genehmigungskompetenz der Gesellschafterversammlung als Ausdruck der flexiblen, personenbezogenen Organisationsstruktur der GmbH vor:

  1. Die Statuten sollen bestimmen können, dass der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen (obligatorischer Genehmigungsvorbehalt; Abs. 1 Ziff. 1).
  2. Möglich ist aber auch, in den Statuten anzuordnen, dass der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung einzelne Fragen freiwillig zur Genehmigung vorlegen dürfen (fakultativer Genehmigungsvorbehalt; Abs. 1 Ziff. 2). Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind.
Achtung:

Rechtlich betrachtet kann sich eine solche Genehmigung aber als heikel erweisen: Während der Geschäftsführer nämliche einer gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit wie im Aktienrecht unterliegen, fehlt für Entscheide der Gesellschafterversammlung jede entsprechende Haftung. Es muss deshalb sehr wohl sorgfältig geprüft werden, ob nicht potenziell haftungsrelevante Entscheide zum Schaden Dritter an die Gesellschafterversammlung überstellt werden.